§ 1 Name und Sitz des Vereins

      1. Der Verein trägt den Namen CannaCommunity-Aachen und hat seinen Sitz in Aachen.
§ 2 Vereinszweck
      1. Cannabis Social Clubs (CSC) sind Gruppen von Cannabisnutzer/innen, die sich gemeinschaftlich organisieren, um ihren Eigenbedarf an Cannabis und den Anbau von Cannabis gemeinschaftlich zu koordinieren. Das Ziel des Vereins ist es, eine solche Anbaugemeinschaft zu gründen und zu betreiben.
      2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
      3. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des verantwortungsbewussten Umgangs mit Cannabis, der Aufklärung über die gesundheitlichen und rechtlichen Aspekte des Cannabiskonsums sowie der Schaffung eines sozialen Netzwerks für Cannabiskonsumenten.
      4. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der legalen Nutzung von Cannabis und setzt sich für eine differenzierte und evidenzbasierte Diskussion über Cannabispolitik ein.
      5. Der Verein plant, die Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis und das Verständnis für dessen legale Nutzung zu unterstützen. Zudem strebt er an, die Jugendarbeit zu fördern und mit örtlichen Suchtpräventions- und Beratungsstellen zusammenzuarbeiten. Zur Intensivierung dieser Bemühungen plant der Verein, einen Experten oder eine Expertin als Berater:in zu engagieren.
      6. Der Verein beabsichtigt, die Finanzierung und Durchführung von Schulungen zu unterstützen, um Fachwissen über die geltenden Vorschriften zum Jugendschutz und zur Prävention sicherzustellen. Des Weiteren zielt der Verein darauf ab, den Gesundheitsgefahren und sozialen Auswirkungen, die aus dem illegalen Cannabismarkt resultieren, entgegenzuwirken und die Jugend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Darüber hinaus strebt der Verein die Verhinderung von gesundheitsschädlichem Cannabiskonsum an, der mit dem Schwarzmarkt verbunden ist, einschließlich der Gefahren wie Streckung und Schwermetallbelastung.
      7. Der Verein strebt danach, eine konstruktive Plattform zu schaffen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert und es ermöglicht, Beziehungen aufzubauen und Forschung zu unterstützen im Bereich der Cannabis-Therapien sowie der Erforschung der Cannabispflanze. Darüber hinaus liegt ein Schwerpunkt auf der Untersuchung der gesündesten und umweltfreundlichsten Anbaumethoden.
      8. Der Verein beabsichtigt, soweit rechtlich zulässig und im Einklang mit einer möglichen zukünftigen Rechtsordnung, den Anbau und die Verteilung von Cannabis-bezogenen Produkten für Vereinsmitglieder zu unterstützen. Dies umfasst den Anbau und die Verteilung für den Eigenverbrauch unter Einhaltung des Club-Anbau & Regional-Modells (siehe Bundesgesundheitsministerium, Cannabis, Eckpunkte des 2-Säulen-Modells vom 24.3.2023), sofern dieses Modell umgesetzt wird. Der Verein soll außerdem beratend der öffentlichen Hand und anderen Organen zur Verfügung stehen, um die Gesetzgebung sowie deren lokale Umsetzung zu unterstützen.
      9. Als Grundpfeiler des Vereins ist es von höchster Bedeutung festzustellen, dass keinerlei illegale Aktivitäten erlaubt sind.
      10. Der Verein strebt danach, Mitglied im Deutschen CSC Dachverband zu werden. Er agiert proaktiv, indem er mit Wissenschaftlern, lokalen Jugend-Suchtpräventionsorganisationen sowie der öffentlichen Hand zusammenarbeitet und aktiv nach Kooperationsmöglichkeiten sucht, um die Ziele des Vereins zu unterstützen. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks werden insbesondere Veranstaltungen, Vorträge und Forschungsvorhaben durchgeführt sowie die Förderung von Forschung und Aktivitäten angestrebt.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
      1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, seinen Wohnsitz mindestens 6 Monate in Deutschland hat, und sich zum Vereinszweck bekennt. Die Mitgliedschaftsdauer beträgt mindestens 3 Monate. Stimmrecht erhalten alle Mitglieder nach 3 monatiger Mitgliedschaft.
      2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Satzung.
      3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft:
 
      1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
      2. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Verhaltensweisen, die den Vereinszielen schaden, Verstöße gegen satzungsmäßige Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 3 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
      3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung trifft im Rahmen des Vereins eine endgültige Entscheidung. Dem Mitglied bleibt die Option offen, die Maßnahme durch Anrufung ordentlicher Gerichte zu überprüfen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat eine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
 
      1. Die Mitgliedsbeiträge werden in verschiedenen Stufen festgelegt, um den unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder Rechnung zu tragen.
      2. Die genauen Beitragsstufen sowie die damit verbundenen Leistungen werden durch eine Beitragsordnung festgelegt, die vom Vorstand beschlossen wird und Bestandteil dieser Satzung ist.
      3. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
      4. Für die Aufnahme neuer Mitglieder wird eine einmalige Anmeldegebühr erhoben, die Höhe wird in der Beitragsordnung festgehalten. Diese Gebühr wird dem Vereinskonto gutgeschrieben und dient der Deckung von Verwaltungskosten sowie der Unterstützung von Vereinsaktivitäten.
 
§ 6 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
 
      1. Die Mitgliederversammlung
      2. Der Vorstand
 
§ 7 Vereinsorgane
 
      1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstands und die Entlastung des Vorstands.
      2. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
 
§ 8 Mitgliederversammlung:
 
      1. Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Organ des Vereins dar. Zu ihren Hauptaufgaben zählen insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Vorstandsberichte, die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer, die Festlegung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
      2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
      3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
      4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat, unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die zuletzt bekannt gegebene E-mail-Adresse des Mitglieds gerichtet war.
      5. Die Tagesordnung kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beantragt werden und ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
      6. Anträge über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
      7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
      8. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
      9. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich oder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden kann.
      10. Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
      11. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
      12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 9 Vorstand:
 
      1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer bzw. der Kassiererin zusammen. Sie vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, wobei für rechtsgeschäftliche Vertretungen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
      2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein, und eine Wiederwahl ist möglich.
      3. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorstand benennt den Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragten des Vereins für 5 Jahre.
      4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
      5. Gründungsmitglieder des Vereins genießen ein Vorrecht bei der Wahl des Vorstands. Im Falle einer Vorstandswahl haben Gründungsmitglieder das Recht, vor anderen Mitgliedern gewählt zu werden, sofern sie die erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten für das Amt mitbringen. Dieses Vorrecht gilt für immer, um sicherzustellen, dass ihre wertvolle Erfahrung und ihr Engagement angemessen berücksichtigt werden. Diese Regelung soll dazu beitragen, die Kontinuität und Stabilität der Vereinsführung zu gewährleisten und die bedeutende Rolle der Gründungsmitglieder zu würdigen.
 
§ 10 Amtszeit des Vorstands und Wahlen
 
      1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre.
      2. Nach Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand entweder wiedergewählt oder durch ein neues Mitglied ersetzt werden.
      3. Die Wahlen für den Vorstand erfolgen demokratisch und transparent gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.
      4. Die Einzelheiten zu den Wahlverfahren, insbesondere zur Einberufung der Wahl, zur Kandidatur, zur Stimmabgabe und zur Auszählung der Stimmen, werden durch eine Wahlordnung festgelegt, die vom Vorstand erlassen und veröffentlicht wird.
      5. Die Neuwahlen für den Vorstand finden spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Amtszeit statt.
      6. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 
§ 11 Kassenprüfung:
 
      1. Für eine Amtszeit von 5 Jahren wählt die Mitgliederversammlung eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf kein Mitglied des Vorstands sein und eine Wiederwahl ist möglich.
 
§ 12 Selbstlose Tätigkeit:
 
      1. Der Verein handelt selbstlos; seine Tätigkeit ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
 
§ 13 Mittelverwendung:
 
      1. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Die Kosten des Vereins werden durch Spenden, Beiträge, weitere Erlöse sowie Einnahmen aus Veranstaltungen gedeckt. Investitionen können durch eine Finanzierung aus allgemeinen Vereinsmitteln oder durch Sonderbeiträge der beteiligten Mitglieder und Spenden finanziert werden.
 
§ 14 Geschäftsordnung
 
Der Verein kann eine Geschäftsordnung erlassen, die die Organisation und Arbeitsweise des Vereins regelt. Diese Geschäftsordnung kann Bestimmungen enthalten über:
 
      1. Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern des Vereins.
      2. Die Verfahren und Bedingungen für die Festlegung von Gehältern, Vergütungen und sonstigen Leistungen für Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter.
      3. Die Überwachung und Kontrolle der Vergütungspraxis, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den gemeinnützigen Zwecken des Vereins steht.
      4. Weitere Regelungen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Vereins erforderlich sind.
 
§ 15 Auflösung des Vereins:
 
      1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins über an Aachener Tafel e.V.